Schlussantrag verschoben: Kein Showdown vor Weihnachten!

Veröffentlicht am 
December 4, 2025
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Schlussantrag EuGH Rechtssache C-530/24 gegen Tipico: Warten auf den Generalanwalt

***AKTUELLE NEWS VOM 4. Dezember 2025***

Der Schlussantrag ist verschoben: Wie die Pressestelle des EuGH unserer Kanzlei gegenüber bestätigt hat, wurde der Schlussantrag in der EuGH-Rechtssache C-530/24 wegen unerlaubten Sportwetten bei Tipico auf den 5. Februar 2026 verschoben. Gründe für die Verschiebung sind nicht bekannt. Es wird jedoch vermutet, dass Tipico noch neue Dokumentation in das Verfahren eingebracht hat - und diese muss der Generalanwalt berücksichtigen, auch wenn sie nur strategisch motiviert und keinerlei Mehrwert haben dürfte.

Ursprünglich sollten die Schlussanträge des EU-Generalanwalts am 11. Dezember 2025 verlesen werden. Durch die Verschiebung verzögert sich nun auch die Einschätzung, wie der EuGH wahrscheinlich entscheiden wird – denn erfahrungsgemäß folgt der EuGH in den allermeisten Fällen dem Schlussantrag des Generalanwalts. In Anbetracht der erdrückend erfolgreichen Rechtsprechung deutscher Gerichte bei Glücksspiel-Klagen und der positiv verlaufenen mündlichen Verhandlung im Verfahren C-530/24 wird ein klägerfreundlicher Schlussantrag erwartet.

Dieser könnte auch neue Dynamiken in die Rückforderungen bringen und z.B. zu einer erhöhten Vergleichsbereitschaft von Tipico, Bwin und Co. führen. Derzeit überwiegen allerdings die Sorgen, dass der zusätzliche Zeitgewinn von den Anbietern dafür genutzt werden könnte, um sich den Klagen durch Umstrukturierungen zu entziehen. So ist im Oktober 2025 auch bekannt geworden, dass Tipico verkauft wird.

Aktuell ist es für eine konkrete Einschätzung des weiteren Vorgehens und der Risiken noch zu früh. Die Kläger müssen sich weiter gedulden.

Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs

Die Rechtssache C-530/24 beruht auf einer Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH), vor welchem eine Rückforderungsklage gegen Tipico unter dem Aktenzeichen I ZR 90/23 entschieden werden soll. Konkret möchte der BGH vom EuGH die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Nichtigkeit der Wettverträge:
    Verhindert Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), dass online geschlossene Sportwettenverträge nichtig sind, wenn der Anbieter zwar keine deutsche Lizenz hatte, aber eine beantragt hatte und das damalige Konzessionsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?
  2. Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung:
    Verhindert Art. 56 AEUV, dass das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§§ GlüStV) als Schutzgesetzgewertet wird – mit der Folge deliktsrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter –, wenn dieser eine Lizenz beantragt hatte und das Konzessionsverfahren unionsrechtswidrig war?

Die Rolle des Generalanwalts beim EuGH

Der Generalanwalt nimmt am Europäischen Gerichtshof eine besondere Stellung ein. In Deutschland gibt es dafür kein Pendant. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Verfahren rechtlich unabhängig zu analysieren und dem Gericht eine Empfehlung in Form eines sogenannten Schlussantrags zu unterbreiten. Dieser Schlussantrag ist für die Richter nicht verbindlich, hat jedoch erhebliches Gewicht: In der Mehrzahl der Fälle folgt der EuGH der Linie des Generalanwalts. Wer die Schlussanträge kennt, hat also meist schon einen recht zuverlässigen Ausblick auf das kommende Urteil.

Positiver Verlauf der mündlichen Verhandlung

Die mündliche Verhandlung hat bereits Mut gemacht, dass der Generanwalt eine verbraucherfreundliche Position einnimmt. Schließlich vergleich er Sportwetten mit Kokain.

ts

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