ATT: Milliardenklage gegen Apple - Schadensersatz für deutsche Unternehmen?

Veröffentlicht am 
September 4, 2026

Auf Apple-Geräten können Nutzer selbst entscheiden, ob Apps ihre Aktivitäten verfolgen dürfen – etwa um personalisierte Werbung auszuspielen oder den Erfolg von Werbekampagnen zu messen. Apple bezeichnet diese Funktion als App Tracking Transparency, kurz ATT.

Was vielen Apple-Nutzern mehr Kontrolle über ihre Daten gibt, beschäftigt seit einigen Jahren allerdings auch die Wettbewerbsbehörden. Im Kern geht es um die Frage, ob Apple für Drittanbieter strengere Bedingungen geschaffen hat als für die Verarbeitung von Daten innerhalb des eigenen Ökosystems – und damit eigene Angebote gegenüber Wettbewerbern bevorzugt haben könnte.

Das Bundeskartellamt untersuchte die Ausgestaltung von ATT seit 2022. Im August 2026 wurde das Verfahren beendet, nachdem Apple verbindliche Änderungen zugesagt hatte. In Frankreich und Italien wurden wegen der dort untersuchten ATT-Ausgestaltung bereits hohe Geldbußen verhängt; in Polen läuft ebenfalls ein kartellrechtliches Verfahren.

Nun bekommt das Thema auch eine schadensersatzrechtliche Dimension: Im Vereinigten Königreich (UK) wurde Anfang September 2026 eine Klage gegen Apple eingereicht, mit der für App-Entwickler insgesamt rund 2 Milliarden Pfund Schadensersatz gefordert werden.

Könnte die Diskussion um ATT damit auch zu Schadensersatzforderungen deutscher Unternehmen führen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Apple führte die App Tracking Transparency 2021 ein, um Nutzern mehr Kontrolle über das Tracking ihrer Aktivitäten durch Apps zu geben.
  • Wettbewerbsbehörden befassen sich seitdem mit der Frage, ob die konkrete Ausgestaltung Drittanbieter gegenüber Apple benachteiligt haben könnte.
  • Das Bundeskartellamt beendete sein Verfahren im August 2026, nachdem Apple Änderungen an ATT zugesagt hatte.
  • In Großbritannien werden nun in großem Umfang Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
  • Ob auch deutsche Unternehmen Schadensersatz verlangen können, ist derzeit offen und dürfte insbesondere von der konkreten Betroffenheit und einem nachweisbaren wirtschaftlichen Schaden abhängen.

Worum geht es bei Apples App Tracking Transparency?

Apple hat die App Tracking Transparency im Jahr 2021 mit iOS 14.5 eingeführt.

Das Prinzip ist für Nutzer relativ einfach: Möchte eine App Informationen über ihre Nutzer mit Informationen aus Apps, Websites oder anderen Angeboten anderer Unternehmen verknüpfen, um beispielsweise personalisierte Werbung auszuspielen oder deren Erfolg zu messen, muss sie grundsätzlich zuvor eine entsprechende Erlaubnis einholen.

Apple beschreibt „Tracking“ insbesondere als die Verknüpfung von Nutzer- oder Gerätedaten aus einer App mit Daten anderer Unternehmen zu Werbe- oder Messzwecken. Ohne die entsprechende ATT-Einwilligung erhält eine App etwa keinen Zugriff auf Apples Werbekennung.

Apple begründet ATT vor allem mit Datenschutz, Transparenz und der Kontrolle der Nutzer über ihre eigenen Daten. Das Unternehmen bezeichnet den Schutz der Privatsphäre als grundlegendes Recht und hatte ATT von Beginn an als Datenschutzfunktion positioniert.

Für Unternehmen kann die Entscheidung eines Nutzers gegen Tracking allerdings erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Das betrifft insbesondere Geschäftsmodelle, die auf personalisierter Werbung, der Messung von Werbekampagnen oder der gezielten Gewinnung neuer Nutzer beruhen.

Werden weniger Nutzer einer app- und unternehmensübergreifenden Datenverarbeitung zugeordnet, kann es beispielsweise schwieriger werden,

  • Werbung zielgerichtet auszuspielen,
  • den Erfolg einer Werbeanzeige einer späteren Installation oder Transaktion zuzuordnen,
  • besonders wertvolle Nutzergruppen zu identifizieren oder
  • Werbekampagnen automatisiert auf besonders profitable Zielgruppen zu optimieren.

ATT betrifft damit nicht nur klassische werbefinanzierte Apps. Wirtschaftlich relevant kann die Funktion grundsätzlich auch für Unternehmen sein, die große Beträge für digitales Performance-Marketing und die Gewinnung neuer App-Nutzer ausgeben.

Was beanstandete das Bundeskartellamt?

Bereits im Juni 2022 leitete das Bundeskartellamt ein Verfahren ein. Die Behörde ging dem Anfangsverdacht nach, dass Apples Tracking-Regeln eigene Angebote bevorzugen und andere Unternehmen behindern könnten.

Im Februar 2025 veröffentlichte das Bundeskartellamt seine vorläufige rechtliche Einschätzung. Demnach könnten insbesondere die unterschiedlichen Bedingungen für Apple und Drittanbieter problematisch sein.

Die Behörde störte sich dabei nicht grundsätzlich daran, dass Nutzer vor einer Datenverarbeitung zu Werbezwecken gefragt werden. Im Mittelpunkt stand vielmehr die konkrete Ausgestaltung.

Nach Einschätzung des Bundeskartellamts galten die engen ATT-Anforderungen nur für andere App-Anbieter, während Apples eigene dienstübergreifende Verarbeitung von Nutzerdaten innerhalb des Apple-Ökosystems nicht denselben zusätzlichen Anforderungen unterlag.

Auch die konkrete Gestaltung der Einwilligungsabfragen bewertete das Amt kritisch. Bei Drittanbieter-Apps konnten Nutzer mit mehreren aufeinanderfolgenden Abfragen konfrontiert werden. Zudem sah das Bundeskartellamt Anhaltspunkte dafür, dass Formulierung und Gestaltung der Abfragen eine Einwilligung bei Apple begünstigen und bei Drittanbietern eher zu einer Ablehnung führen könnten.

Betroffen sein könnten nach Einschätzung des Bundeskartellamts nicht nur App-Herausgeber und Medienanbieter, sondern grundsätzlich auch Werbetreibende sowie technische Dienstleister der Werbewirtschaft.

Apple sieht dies anders. Das Unternehmen weist insbesondere darauf hin, dass ATT das unternehmensübergreifende Tracking betrifft. Die Nutzung eigener Daten innerhalb eines Unternehmens sei damit nicht ohne Weiteres mit der Verknüpfung von Daten verschiedener Unternehmen vergleichbar. Apple hält ATT grundsätzlich weiterhin für ein wichtiges und zulässiges Datenschutzinstrument.

Das Bundeskartellamt hielt 2025 dennoch einen möglichen Verstoß gegen die besonderen Missbrauchsvorschriften für große Digitalunternehmen in § 19a GWB sowie gegen das europäische Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV für möglich.

Apple verpflichtet sich zu Änderungen

Im August 2026 wurde das Verfahren des Bundeskartellamts schließlich beendet. Apple gab Verpflichtungszusagen ab, die das Bundeskartellamt für bindend erklärte.

Apple soll insbesondere die Einwilligungsabfragen für eigene Datenverarbeitungen zu Werbezwecken und für Drittanbieter deutlich stärker aneinander angleichen.

Die Abfragen sollen künftig insbesondere inhaltlich, sprachlich und optisch neutraler gestaltet werden. Bei Drittanbieter-Apps sollen unter anderem als abschreckend empfundene Elemente entfallen. Außerdem erhalten App-Anbieter mehr Raum, Nutzern zu erläutern, welche Bedeutung personalisierte Werbung für ihr jeweiliges Angebot hat.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die bislang teilweise mehrfach erforderlichen Einwilligungen. Drittanbieter sollen die von Apple verlangte Abfrage künftig besser mit ohnehin erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen verbinden können. Dadurch soll vermieden werden, dass Nutzer für vergleichbare Datenverarbeitungen mehrfach separat um Zustimmung gebeten werden müssen.

Wichtig ist dabei allerdings: Das Verfahren wurde aufgrund der Verpflichtungszusagen beendet.

Das sollte nicht mit einem deutschen Gerichtsurteil gleichgesetzt werden, das Apple zu Schadensersatz verurteilt, und auch nicht ohne Weiteres mit einem klassischen Kartellverfahren, in dem ein Wettbewerbsverstoß abschließend festgestellt und sanktioniert wird.

Apple hält die bisherige ATT-Ausgestaltung weiterhin grundsätzlich für wettbewerbskonform.

Auch andere Wettbewerbsbehörden beschäftigen sich mit ATT

Deutschland ist mit seinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken nicht allein.

Die französische Wettbewerbsbehörde verhängte im März 2025 eine Geldbuße von 150 Millionen Euro. Sie kam für den dort untersuchten Zeitraum zu dem Ergebnis, dass die konkrete Umsetzung von ATT nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig gewesen sei und insbesondere kleinere App-Publisher wirtschaftlich benachteiligt habe.

Im Dezember 2025 verhängte auch die italienische Wettbewerbsbehörde eine Geldbuße von rund 98,6 Millionen Euro. Sie sah insbesondere die teilweise doppelte Einholung von Einwilligungen als problematisch an und stellte einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV fest.

In Polen wurde Ende 2025 ebenfalls ein förmliches Kartellverfahren gegen mehrere Apple-Gesellschaften eingeleitet. Auch dort wird untersucht, ob die unterschiedliche Behandlung der Datenverarbeitung von Apple und Drittanbietern einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen könnte. Eine abschließende Entscheidung liegt dort bislang nicht vor.

Die rechtlichen Bewertungen sind dabei nicht vollständig identisch. Gemeinsam ist den Verfahren jedoch die Frage, ob Apple mit ATT zwar ein grundsätzlich legitimes Datenschutzanliegen verfolgt, dessen konkrete Umsetzung Drittanbieter aber wettbewerblich stärker belastet hat als Apple selbst.

Milliardenklage gegen Apple

Anfang September 2026 wurde nun auch die schadensersatzrechtliche Seite des Themas sichtbar.

Im Vereinigten Königreich (UK) wurde beim Competition Appeal Tribunal eine sogenannte Collective Action gegen Apple eingereicht. Für tausende App-Entwickler werden insgesamt Schäden in einer Größenordnung von rund 2 Milliarden Pfund geltend gemacht.

Die Klägerseite wirft Apple im Wesentlichen vor, Drittanbieter durch die konkrete Ausgestaltung von ATT wirtschaftlich benachteiligt zu haben.

Dabei stehen insbesondere zwei mögliche Folgen im Mittelpunkt:

Geringere Werbeerlöse: Wenn weniger Nutzer einer Verarbeitung ihrer Daten zustimmen, kann personalisierte Werbung schwieriger werden. Weniger präzise adressierbare Werbeplätze können für Werbetreibende einen geringeren Wert haben und damit geringere Einnahmen für App-Anbieter erzielen.

Höhere Kosten für die Nutzergewinnung: Gleichzeitig kann es für Unternehmen schwieriger werden, den Erfolg von Werbekampagnen zu messen und Kampagnen gezielt auf Nutzer auszurichten, bei denen eine Installation, Registrierung oder ein Kauf besonders wahrscheinlich ist. Dadurch können die Kosten für die Gewinnung neuer Kunden steigen.

Ob diese Vorwürfe zutreffen und ob Apple für entsprechende Schäden haftet, ist mit der Einreichung der Klage selbstverständlich noch nicht entschieden. Das britische Verfahren steht erst am Anfang.

Führt das nun zu Schadensersatz für deutsche Unternehmen?

Das ist derzeit die vielleicht interessanteste – aber auch die am wenigsten geklärte – Frage.

Grundsätzlich können Unternehmen nach § 33a GWB Schadensersatz verlangen, wenn ihnen durch einen schuldhaften Verstoß gegen das Kartellrecht ein Schaden entstanden ist.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Unternehmen, dessen Werbeerlöse nach Einführung von ATT zurückgegangen oder dessen Marketingkosten gestiegen sind, automatisch einen Schadensersatzanspruch gegen Apple hat.

Zunächst müsste überhaupt ein für den jeweiligen Anspruch relevanter Kartellrechtsverstoß festgestellt werden.

Das deutsche Verfahren liefert hierfür wichtige Anhaltspunkte. Das Bundeskartellamt hat über mehrere Jahre erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedenken untersucht und Apple schließlich zu Änderungen bewegt. Die deutsche Entscheidung beruht jedoch auf Verpflichtungszusagen. Ein möglicher Schadensersatzprozess wäre daher jedenfalls nicht ohne Weiteres mit einem klassischen sogenannten „Follow-on“-Kartellschadensersatzverfahren vergleichbar, bei dem der zugrunde liegende Kartellverstoß bereits verbindlich festgestellt wurde.

Hinzu kommt die Frage nach dem konkreten Schaden.

Entscheidend wäre grundsätzlich nicht, ob ATT insgesamt wirtschaftliche Nachteile verursacht hat. Apple durfte und darf grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre seiner Nutzer treffen.

Für einen Schadensersatzanspruch könnte es vielmehr darauf ankommen, ob gerade eine möglicherweise wettbewerbswidrige Ungleichbehandlung von Apple und Drittanbietern einen zusätzlichen wirtschaftlichen Nachteil verursacht hat.

Das dürfte in möglichen deutschen Verfahren eine der zentralen Fragen werden.

Wie könnte ein möglicher Schaden berechnet werden?

Eine einfache Rechnung nach dem Muster „Umsatz vor ATT minus Umsatz nach ATT“ dürfte regelmäßig nicht ausreichen.

Unternehmen und gegebenenfalls wirtschaftswissenschaftliche Sachverständige müssten vielmehr versuchen, eine hypothetische Vergleichssituation zu bestimmen:

Wie hätte sich das Unternehmen entwickelt, wenn ein wettbewerbskonform ausgestaltetes ATT-System gegolten hätte?

Denkbare Schadenspositionen könnten beispielsweise sein:

  • geringere Werbeeinnahmen aus iOS-Apps,
  • höhere Kosten pro App-Installation oder Neukunde,
  • zusätzliche Marketingausgaben, um dieselbe Zahl von Kunden zu gewinnen,
  • schlechtere Möglichkeiten zur Messung und Optimierung von Werbekampagnen oder
  • daraus resultierender entgangener Gewinn.

Interessant könnte dabei beispielsweise ein Vergleich zwischen der Entwicklung desselben Geschäfts auf iOS und Android sein. Hat sich die Wirtschaftlichkeit einer ansonsten vergleichbaren Werbekampagne auf iOS nach Einführung von ATT deutlich anders entwickelt als auf Android, könnte dies ein Ausgangspunkt für eine nähere wirtschaftliche Analyse sein.

Auch damit wäre allerdings noch nicht automatisch bewiesen, welcher Teil einer Differenz tatsächlich auf eine möglicherweise kartellrechtswidrige Ausgestaltung von ATT zurückzuführen ist.

Gerade die Schadensberechnung dürfte daher eine der wesentlichen Herausforderungen möglicher Verfahren sein.

Welche Unternehmen könnten betroffen sein?

Der Kreis möglicherweise betroffener Unternehmen könnte deutlich größer sein als nur klassische App-Entwickler.

Das Bundeskartellamt nennt selbst neben App-Herausgebern und Inhalteanbietern ausdrücklich auch Werbetreibende und technische Dienstleister der Werbewirtschaft als möglicherweise von der ATT-Ausgestaltung betroffene Unternehmen.

Besonders relevant könnte das Thema unter anderem sein für:

  • Entwickler und Publisher von Mobile Games,
  • werbefinanzierte Apps und digitale Medienangebote,
  • E-Commerce-, Dating-, Reise-, Finanz- oder andere Consumer-Apps,
  • Unternehmen mit hohen Ausgaben für Performance-Marketing und mobile Neukundenakquise sowie
  • Anbieter aus Adtech, Attribution und digitaler Werbevermittlung.

Ob ein Unternehmen tatsächlich wirtschaftlich betroffen ist, dürfte allerdings stark vom jeweiligen Geschäftsmodell abhängen.

Ein Unternehmen, das seine App weitgehend organisch vermarktet und weder personalisierte Werbung verkauft noch erhebliche Beträge für digitale Nutzerakquise ausgibt, dürfte beispielsweise wesentlich weniger betroffen sein als ein Unternehmen, dessen Geschäftsmodell in erheblichem Umfang von datengetriebener Werbung abhängt.

Wie geht es weiter?

Die Entwicklung steht noch am Anfang.

Die Wettbewerbsbehörden in mehreren europäischen Staaten haben die konkrete Ausgestaltung von ATT bereits kritisch untersucht. In Deutschland hat Apple Änderungen zugesagt, in Frankreich und Italien wurden Geldbußen verhängt und in Polen läuft weiterhin ein Verfahren.

Nun beginnt mit der Klage im Vereinigten Königreich zunehmend die nächste Phase: die Frage nach möglichen privaten Schadensersatzansprüchen betroffener Unternehmen.

Dabei dürften insbesondere drei Punkte entscheidend werden:

Erstens, welche konkreten Verhaltensweisen Apples letztlich als kartellrechtswidrig eingeordnet werden.

Zweitens, ob einzelne Unternehmen nachweisen können, dass ihnen gerade hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

Und drittens, wie ein solcher Schaden belastbar berechnet werden kann.

Gerade die Verfahren und Entscheidungen der kommenden Monate und Jahre dürften deshalb auch für deutsche App-Anbieter, Publisher, Werbetreibende und andere Unternehmen der digitalen Werbewirtschaft von Interesse sein.

Fazit

Apples App Tracking Transparency war ursprünglich vor allem ein Datenschutzthema. Inzwischen ist ATT zugleich Gegenstand umfangreicher wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen in mehreren europäischen Staaten.

Das Bundeskartellamt hat sein mehrjähriges Verfahren im August 2026 nach verbindlichen Zusagen Apples beendet. In Frankreich und Italien gingen die Wettbewerbsbehörden weiter und verhängten hohe Geldbußen.

Mit der nun in Großbritannien eingereichten Milliardenklage rückt erstmals in größerem Umfang die Frage in den Mittelpunkt, ob wirtschaftlich betroffene Unternehmen für mögliche Wettbewerbsnachteile Schadensersatz verlangen können.

Ob daraus auch Schadensersatzansprüche deutscher Unternehmen entstehen, wird sich zeigen.

Grundsätzlich bietet das deutsche Kartellrecht Möglichkeiten für Unternehmen, kartellrechtswidrig verursachte Schäden geltend zu machen. Dafür müsste jedoch im jeweiligen Fall nicht nur eine relevante Rechtsverletzung vorliegen. Unternehmen müssten insbesondere darlegen können, dass ihnen gerade hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

Ob und unter welchen Voraussetzungen dies bei ATT gelingt, ist bislang nicht gerichtlich geklärt.

Die weitere Entwicklung dürfte deshalb nicht nur für Apple und die Wettbewerbsbehörden interessant sein, sondern auch für zahlreiche Unternehmen, deren Geschäftsmodelle von App-Werbung, Performance-Marketing und der digitalen Gewinnung neuer Kunden abhängen.

ts

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